1. Die Volksfestgemeinschaft führt den Namen „Volksfestgemeinschaft
Woltorf e.V.“ und ist imVereinsregister des Amtsgerichtes Peine eingetragen.
2. Die Volksfestgemeinschaft hat ihren Sitz in der
Ortschaft Woltorf (Ortsteil von Peine)
3. Die Volksfestgemeinschaft ist gegründet worden,
um unter Beteiligung aller Kreise der Einwohnerschaft für die Durchführung des
Volksfestes gemeinsam Sorge zu tragen. Ferner können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder
weitere Veranstaltungen durchgeführt werden.
1. Mitglied der Volksfestgemeinschaft können auf
Antrag alle Einwohner der Ortschaft Woltorf werden. Ehemalige Einwohner, sowie
deren Ehegatten können die Mitgliedschaft bei Fortzug behalten, oder auch
beantragen.
Des Weiteren können Mitglieder von
örtlichen Vereinen, die nicht in Woltorf wohnen, Mitglied in der VFG werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
mit Stimmenmehrheit.
Das Mitglied muss mindestens 16 Jahre alt
sein.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine unbedingte
Erklärung des Beitrittes erforderlich. In der Beitrittserklärung muss sich der
Bewerber ohne Einschränkung verpflichten, die Belange der VFG in- und außerhalb
des Vereins zu vertreten, dem Verein weder durch Handlungen noch durch
Äußerungen Schaden zuzuführen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Alle
Mitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Bei Abstimmung haben
alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht.
3. Die Mitgliedschaft in der Volksfestgemeinschaft
Woltorf e.V. endet:
a) durch Tod
b) durch Kündigung
c) durch Ausschluss
Die Mitgliedschaft in der
Volkfestgemeinschaft endet durch Tod.
Ein Mitglied kann durch
Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres seinen Austritt in der VFG
erklären. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens bis zum 31.
Oktober des Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Der Jahresbeitrag für das
laufende Geschäftsjahr muss noch gezahlt werden. Bei Fortzug aus der Ortschaft
Woltorf kann die Mitgliedschaft auch noch in der Zeit vom 01. November bis 31.
Dezember zum Jahresschluss gekündigt werden.
Ein Mitglied kann zum Schluss
eines Geschäftsjahres oder mit sofortiger Wirkung aus der VFG ausgeschlossen
werden:
a) Wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
b) Wenn es trotz 2-maliger Aufforderung die ihm
nach Gesetz oder Satzung dem Verein gegenüber obliegenden Pflichten nicht
erfüllt. Dieses gilt insbesondere, wenn es den festgesetzten Beitrag nicht
zahlt.
c) Wenn es in anderer Weise durch sein vereins- und
satzungswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die wirtschaftlichen
Belange des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss erfolgt auf
Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher
Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Dem auszuschließenden Mitglied ist
vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme gegen den Ausschließungsantrag zu
geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen ohne Verzug durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Über die Ausschließung von
Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Von der Absendung
des Briefes ab ist der Ausgeschlossene nicht mehr stimmberechtigt.
1. Die Organe der Volksfestgemeinschaft sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer
e) dem 1. Kassenwart
f) dem 2. Kassenwart
Außerdem wird dem Vorstand in
jedem Jahr der Bürgerkönig und ein Schießwart der Kyffhäuser-Kameradschaft
Woltorf stimmberechtigt beigeordnet.
3. Der Beirat besteht aus:
a) je einem Vorstandsmitglied der örtlichen Vereine
b) zwei Vertretern des Woltorfer Ortsrates
c) dem Vorstand der Volksfestgemeinschaft einschl.
Beigeordnete
4. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen
stimmberechtigten Mitgliedern der Volksfestgemeinschaft.
5. Neben den 3 genannten Organen werden von der
Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer gewählt.
6. Der Vorstand wird jedes Jahr wie folgt gewählt:
Ein um das andere Jahr:
I.
1. Vorsitzender
1. Kassenwart
2. Schriftführer
II.
2. Vorsitzender
2. Kassenwart
1. Schriftführer
Die Mitglieder des Beirates
werden von den einzelnen örtlichen Vereinen gewählt. Die Beiratsmitglieder,
bzw. deren Vertreter, müssen Vorstandsmitglieder des entsprechenden Vereins
sein. Die Wahlzeit für Kassenprüfer beträgt in der Regel ein Jahr. Die Wiederwahl
eines Kassenprüfers auf ein weiteres Jahr ist möglich. Das
bedeutet, dass in jedem Jahr ein neuer Kassenprüfer auf zwei
Jahre gewählt werden könnte.
1. Der Vorstand vertritt die Volksfestgemeinschaft
durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und
außergerichtlich.
2. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der
Interessen der Volksfestgemeinschaft vor Gericht einen geeigneten Vertreter
beauftragen.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der
Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Über alle weiteren Angelegenheiten der
Volksfestgemeinschaft beschließt der Vorstand und Beirat, soweit eine
Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt, durch
Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Der Beirat kann die Beschlussfassung über bestimmte
Angelegenheiten dem Vorstand allein übertragen.
4. Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse und
alle dazu gehörenden Unterlagen vom Schriftführer, bzw. Kassenwart zur Prüfung
und Genehmigung vorzulegen.
5. Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart
erledigt. Zahlungen dürfen vom Kassenwart nur geleistet werden, wenn die Belege
vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angewiesen sind.
6. Über die Beschlüsse des Vorstandes und des
Beirates gemeinsam ist ein Protokoll anzufertigen und von dem
Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte der
Volksfestgemeinschaft ehrenamtlich. Auslagen sind in gebührendem und
angemessenem Rahmen zu erstatten.
8. Dem Verein gegenüber haftet der Vorstand nur,
wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Die Mitgliederversammlung ist
das höchste Organ des Vereins. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand und
den Vorsitzenden, sowie die Kassenprüfer. Die Durchführung ihrer Beschlüsse ist
generell dem Vorstand übertragen. Die Mitgliederversammlung wird von dem
Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch ortsübliche
Bekanntmachungen oder in sonst geeigneter Weise mindestens eine Woche vor dem
Termin einberufen. Die Mitgliederversammlung muss mindestens 1-mal im Jahr,
kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden:
1. zur Entgegennahme des Geschäftsberichtes
2. zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes
3. zur Entgegennahme der Jahresrechnung
4. zur Entgegennahme des Kassenberichtes
5. zur Entlastung des Vorstandes und der
Kassenprüfer
6. zur Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
7. zur Vorbringung von Vorschlägen oder Anregungen
an den Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist
außerdem einzuberufen:
8. wenn es das Interesse der Volksfestgemeinschaft
erfordert
9. zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung
der Volksfestgemeinschaft
10. zur Entgegennahme besonders wichtiger
Erklärungen des Vorstandes
Über die Mitgliederversammlung,
insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden der Volksfestgemeinschaft und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist.
Die Volksfestgemeinschaft erhält
ihre Mittel im Allgemeinen durch die Beiträge der Mitglieder. Das Vermögen der
VFG ist, sofern es nicht in absehbarer Zeit für Zwecke der VFG benötigt wird,
zinstragend anzulegen. Die Beiträge und das Vermögen der VFG dürfen nur für die
Durchführung des Volksfestes oder andere, von der Mitgliederversammlung
beschlossene Veranstaltungen, verwendet werden.
Die VFG will ihren Mitgliedern
die Teilnahme am Volksfest und sonstigen Veranstaltungen zu verbilligten
Eintrittspreisen im Rahmen der Mittel der VFG gewähren.
Über die Höhe der Beiträge und
über die Preise der Festkarten für Nichtmitglieder beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren von den
Konten der Mitglieder abgebucht.
Die Auflösung der VFG kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ablauf eines Geschäftsjahres
beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder die
Auflösung wünscht, ist auf Antrag vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Mit einer Stimmenmehrheit von
mindestens 2/3 der versammelten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen
werden. Die Mitgliederversammlung beschließt dann auch über die Verwendung des
Vermögens.
Das
Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Die
vorstehende Satzung tritt sofort an die Stelle der bisherigen in Kraft.
Beschlossen
auf der Jahreshauptversammlung am 28.10.1983
Der
Vorstand der Volksfestgemeinschaft Woltorf e.V.